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Corona-Maßnahmen: Update bis 18.04.2021


Bergsport im Freien

Individual- und Freizeitsport outdoor zur physischen und psychischen Erholung nur mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, dem Lebenspartner oder einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen engen Bezugspersonen (§2 Z5) bzw. Zusammenkünfte von nicht mehr als drei Personen aus zwei Haushalten mit deren minderjähriger Kinder (§13 Z3 / 10).

Der Alpenverein empfiehlt Sport und Bewegung im Freien!

Leitlinien des Verbandes alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ)

Bergsport-Experten des Alpenvereins (ÖAV) und der Naturfreunde (NFÖ) haben in Zusammenarbeit mit dem Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) Leitlinien erarbeitet, die mit den Verordnungen der Bundesregierung in Einklang stehen und gleichzeitig eine zumutbare und freudvolle Sportausübung ermöglichen:

1. Nur gesund in die Natur und auf die Berge

Bedenke das Infektionsrisiko für andere und die coronabedingten Erschwernisse bei Rettungseinsätzen.

2. Abstand halten - mindestens 2 Meter

Bei der Sportausübung muss laut Gesetz ein Mindestabstand von zwei Meter zu haushaltsfremden Personen eingehalten werden. Dieser Abstand kann kurzfristig - z. B. zu Sicherungs- und Hilfeleistungen - unterschritten werden.

3. Bergsport nur ...

… nur mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, dem Lebenspartner oder einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen engen Bezugspersonen bzw. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen aus zwei Haushalten mit deren minderjähriger Kinder.

4. Gewohnte Rituale unterlassen

Z. B. Händeschütteln, Umarmungen, Gipfelbussi, Trinkflasche anderen anbieten etc.

5. Hygieneregeln beachten

Speziell bei der Nutzung von Sportgeräten durch mehrere Personen regelmäßig Händewaschen oder desinfizieren. Mund-Nasen-Schutz und Desinfektionsmittel im Rucksack mitnehmen.

6. Erste Hilfe 

Als Ersthelfer*in nach den allgemein üblichen und aktuellen Erste-Hilfe-Richtlinien vorgehen und zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz sowie Einweghandschuhe verwenden.

7. Bei Fahrgemeinschaften maximal 2 Personen pro Sitzreihe   

Bei Fahrgemeinschaften mit haushaltsfremden Personen dürfen in jeder Sitzreihe nur zwei Personen sitzen, die zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
Bei öffentlicher Anreise muss eine FFP2-Maske getragen und der Abstand von zwei Meter bestmöglich eingehalten werden.

8. Sportstätten im Freien

Diese dürfen nur für Sportarten, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt und für die Zeit der Sportausübung betreten werden. Darunter fällt z. B. das Klettern in Outdoor-Anlagen oder das Pistentourengehen. Beachte lokale Regelungen und Sperren während der Pistenpräparierung (Lebensgefahr!).

Hinweis: Bitte bedenkt, dass diese Leitlinien ein Datum tragen. Neue Vorschriften und Erkenntnisse können Änderungen bzw. Updates notwendig machen. 


Klettergärten

Klettergärten sind aus juristischer Sicht "Wege", keine "Sportstätten". Eingebohrte Mehrseillängentouren und Alpinkletterrouten sind von der freien Betretbarkeit bzw. der Wegefreiheit (Wald und Ödland) erfasst.

Natürlich gelten auch im Klettersport die Grundregeln für den Bergsport (Bergsport nur mehr alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt oder einer einzelnen wichtigen Bezugsperson).

 

Veranstaltungen

Derzeit sind alle Veranstaltungen bis 18.04.2021 abgesagt.

Veranstaltungen sind untersagt! (§ 13)

Darunter fallen auch "geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zu körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung". D.h. es dürfen momentan keine Alpenvereins-Veranstaltungen durchgeführt werden!

 

Servicestellen

Unsere Servicestellen in Wien sind voraussichtlich bis 18.04.2021 geschlossen.

 

Kletterhallen

Unsere Kletterhallen in Wien sind geschlossen.

Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt. (§9 (2)

Ausnahmen gelten für Spitzensportler.

 

Alpenvereinshütten

Gastronomie

Das Betreten von gastronomischen Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

Take-Away

Außerhalb von Skigebieten gelten die generellen Regeln für gastronomische Betriebe:

Die Abholung darf indoor und outdoor erfolgen.

Die Abholung nicht vorbestellter Speisen und Getränken ist möglich.

Warten auf die Ausgabe ist auch in Innenräumen möglich.

Das Konsumationsverbot innerhalb der 50 m-Sperrzone richtet sich primär an die Gäste. Der Hüttenwirt darf aber nicht zur Konsumation ermutigen oder diese erleichtern. 

Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine FFP2-Maske zu tragen.

Erreichbarkeit: Es keine Voraussetzung für die Abgabe, dass der Abgabeort durch eine öffentliche Straße erreichbar sein muss.

 

Beherbergung

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetreiben ist untersagt. (§ 8)

Schutzhütten sind "Beherbergungsbetriebe". (§ 8)

Ausnahmen gelten u.a. für berufliche Gründe.

Winterräume

Die Benützung ist aufgrund der aktuellen Ausgangssperre nicht möglich. Die Nutzung der Winterräume des Österreichischen Alpenvereins, der Naturfreunde Österreich sowie des Österreichischen Touristenklubs ist daher nur im Notfall möglich (die Räumlichkeiten sind zum Teil unversperrt – zum Teil wird ein "Alpenvereins-Schlüssel" oder Sektionsschlüssel benötigt, der vor der jeweiligen Tour bei der zuständigen Sektion abzuholen ist).

 

Gremien

Berufliche Zusammenkünfte (und hierzu zählen auch Zusammenkünfte Ehrenamtlicher in Vereinen) sind erlaubt, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen (ehrenamtlichen) Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können. (§13)

Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen sind erlaubt, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. (§ 13)

Am Ort der beruflichen Tätigkeit müssen zwei Meter Abstand eingehalten oder andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. (§ 6)



Achtung: Wir bemühen uns, die aktuellen Regelungen hier korrekt wiederzugeben. Dennoch besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte bei Unklarheiten direkt in den aktuell geltenden Verordnungen nachlesen: 

Bundesministerium: hier

oesterreich.gv.at: hier

Sport Austria: hier

Bundesgesetzblatt für Österreich: hier